Online-Scheidung
Ihr Fachanwalt für Familienrecht Dr. Josef Zeitler
Formular ausfüllen
Nutzen Sie die Möglichkeit unserer unverbindlichen und kostenfreien Scheidungsanfrage.
Für eine kostenlose und unverbindliche Scheidungsanfrage füllen Sie bitte das unten stehende Formular sorgfältig und vollständig aus und schicken dieses anschließend ab. Bei den Angaben in dem Formular handelt es sich um Mindestangaben, die wir für die Formulierung des Scheidungsantrages benötigen. Mit Ihren Angaben erstellen wir unverbindlich und kostenfrei einen Entwurf Ihres Scheidungsantrages und ermitteln die voraussichtlichen Scheidungskosten. Erst nachdem Sie von uns Rückmeldung erhalten haben entscheiden Sie, ob Sie uns mit der Scheidung beauftragen wollen oder nicht. Mit dem Absenden des Formulars verpflichten Sie sich zu nichts. Bitte beachten Sie auch die unten stehenden Hinweise.
Die Online-Scheidung bietet Ihnen die besondere Möglichkeit einer einvernehmlichen Scheidung ohne Anwaltsbesuch.
Selbstverständlich können Sie auch direkt einen persönlichen Besprechungstermin telefonisch vereinbaren: Tel. 09 21 15 13 79-7.
Ich berate und vertrete Sie bundesweit auf allen Gebieten des Familienrechts, zum Beispiel Ehevertrag, Trennung, Scheidung, Kinder, Unterhalt, Kosten, Wohnung, Zugewinn, Scheidungsvereinbarung, usw.
Dr. iur. Josef Zeitler - Ihr Fachanwalt für Familienrecht
E-Mail: drz(a)kanzlei-dr-zeitler.de
Scheidungsformular
Wie geht es weiter?
Prüfung der Angaben
Nach Erhalt des ausgefüllten Scheidungsformulars werden wir die Angaben prüfen und Ihnen mitteilen, ob und wann eine Scheidung voraussichtlich beantragt werden kann. Fehlende Angaben oder Unterlagen können ergänzt werden.
Die Online-Scheidung bietet Ihnen die besondere Möglichkeit einer einvernehmlichen Scheidung ohne Anwaltsbesuch. Selbstverständlich stehen wir auch für eine Besprechung zur Verfügung, persönlich, telefonisch oder per Video.
Beauftragung
Zur Auftragserteilung erhalten Sie ein Vollmachtsformular, das Sie unterzeichnet an uns zurücksenden. Wir beantragen nur dann die Scheidung, wenn Sie uns ausdrücklich dazu beauftragen.
Trennungsjahr
In den meisten Fällen ist eine Scheidung erst nach Ablauf des Trennungsjahres möglich. Während dieses Jahres müssen sämtliche Lebensbereiche getrennt sein, insbesondere Geld, Bett, Freizeit, Haushalt usw. Unvermeidbare gemeinsame Zeiten mit Kindern oder beruflich sind zulässig.
Ein Merkblatt zu Trennung und Scheidung mit einem Muster für eine Trennungserklärung finden Sie hier: merkblatt-zu-trennung-und-scheidung.pdf [176 KB]
Familiengericht
Nach Eingang der Gerichtskosten bei der Justizkasse wird das Familiengericht den Scheidungsantrag Ihrem Ehepartner zustellen. Ihr Ehepartner wird aufgefordert werden, dem Scheidungsantrag zuzustimmen.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung benötigt Ihr Partner keinen eigenen Anwalt, wenn wir die Scheidung für Sie beantragen. Ihr Partner muss keine schriftlichen Stellungnahmen abgeben.
Versorgungsausgleich
Das Familiengericht ermittelt die Höhe der erworbenen Rentenanwartschaften beider Eheleute. Dazu erhalten beide Eheleute einen Fragebogen. Der Versorgungsausgleich entfällt bei einer Kurzehe oder wenn der Versorgungsausgleich wirksam vorab durch notariellen Vertrag ausgeschlossen wurde oder im Scheidungstermin zu Protokoll darauf verzichtet wird.
Scheidungstermin
Im Scheidungstermin müssen beide Ehepartner persönlich anwesend sein. Der Termin ist nicht öffentlich. Beide Eheleute müssen Personalausweis oder Reisepass sowie eine Heiratsurkunde im Original vorlegen. Beide werden dann dazu befragt, ob die Ehe hoffnungslos zerrüttet ist und ob das Trennungsjahr eingehalten wurde. Wird dies übereinstimmend bejaht, dann wird das Familiengericht die Scheidung aussprechen und soweit erforderlich über den Versorgungsaugleich entscheiden. Nach Rechtskraft sind Sie geschieden. In Ausnahmefällen kann der gerichtliche Termin entfallen, beispielsweise während Kontaktbeschränkungen aufgrund der Pandemie.
Welche Kosten entstehen bei einer Beauftragung?
Dieses Formular ist für Sie kostenfrei und unverbindlich. Falls Sie uns anschließend beauftragen möchten, entstehen bei einer einvernehmlichen Scheidung folgende Kosten:
Die Gerichtskosten des Scheidungsverfahrens tragen die Ehegatten grundsätzlich je zur Hälfte. Die Anwaltskosten trägt grundsätzlich jeder selbst. Für eine einvernehmliche Scheidung genügt grundsätzlich ein Anwalt.
Die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten richtet sich nach dem sogenannten "Verfahrenswert". Aus diesem Verfahrenswert werden die tatsächlichen Kosten errechnet. Es handelt sich um die niedrigst möglichen gesetzlichen Gebühren, garantiert.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung mit einem Anwalt ist das dreifache monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten (mindestens 3.000,- Euro) für den Verfahrenswert maßgeblich und die Kosten sind in diesem Fall wie in der Tabelle dargestellt. Der Versorgungsausgleich erhöht den Verfahrenswert um mindestens 1.000,- Euro. Im Laufe des Verfahrens erhalten Sie von uns eine Rechnung über die Anwaltskosten und vom Gericht über die Gerichtskosten, außer es wurde Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Falls Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben bzw. diese beantragen möchten, dann übersenden Sie das vollständig ausgefüllte Formular des Justizportals (Formular) mit allen geforderten Belegen an uns. Falls Ihr Einkommen gering ist und das Einkommen des Ehepartners hoch, dann haben Sie möglicherweise einen vorrangigen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den Ehepartner auf Zahlung der Kosten Ihres Scheidungsantrages. Bei einer einvernehmlichen Scheidung sollte jedoch kein Streit über die Kosten entstehen.
Hinweis Datenschutz
Mit dem Absenden des Formulars werden Ihre Daten verschlüsselt übertragen und sicher gespeichert. Ausschließlich die Kanzlei DR. ZEITLER hat Zugriff auf Ihre Daten. Alle Angaben unterliegen der strengen anwaltlichen Schweigepflicht sowie den aktuellen deutschen Datenschutzgesetzen.